12. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln beim EMTV gültig ab Montag, 31. Mai 2021

12. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln
beim Eckernförder Männerturnverein von 1864 e.V. für die Nutzung von freigegebenen Außensportanlagen, öffentlichem Raum und Sporthallen vom 30. Mai 2021
gültig ab 31. Mai 2021

Grundsätzlich gelten die in der Landesverordnung vom 29. Mai 2021 genannten Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen fort. Für die Sportausübung gibt es aber Ausnahmen vom Abstandsgebot und den Kontaktbeschränkungen.

Die Änderungen zum 11. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln sind im Text „fett“ gekennzeichnet!

Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern im Innenbereich ist nach wie vor nicht gestattet. Ausnahme: Bahnen schwimmen und Schwimmunterricht in allen Einrichtungen. Ob und unter welchen Bedingungen das Meerwasserwellenbad Eckernförde für uns öffnet, liegt noch nicht vor.

Dieses Konzept gilt ab dem 31. Mai 2021 bis auf weiteres.

Natürlich kann dieses Konzept nicht alle Eventualitäten abbilden. Es gilt in hoher Eigenverantwortung aller Sportler*innen, sich und andere durch das persönliche Verhalten nicht zu gefährden!

Die aktuellen Aushänge der Stadt Eckernförde an den Sporthallen- und Plätzen sind zu beachten!

Grundsätzliche Festlegungen:

Die Sportausübung im Außenbereich ist nur zulässig:

  • Die gemeinsame Sportausübung ist in Gruppen mit höchstens 50 Personen in einer Gruppe außerhalb geschlossener Räume zulässig.
  • Bei gleichzeitiger Nutzung von Außensportanlagen durch mehrere Gruppen ist eine Verfügbarkeit von je 20 Quadratmeter pro Person vorzusehen. Dabei gilt dann eine Begrenzung maximal auf 250 Personen.

Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nur zulässig:

  • Die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen unter 18 Lebensjahren in einer Gruppe zulässig.
  • Bei gleichzeitiger Nutzung von Innensportanlagen durch mehrere Gruppen ist eine Verfügbarkeit von je 20 Quadratmeter pro Person vorzusehen. Dabei gilt dann eine Begrenzung  maximal auf 125 Personen.
  • Innerhalb eines geschlossenen Raumes dürfen nur dann mehr als zehn erwachsene Personen oder mehr als 25 Kinder und Jugendliche Sport treiben, wenn sie im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV*  getestet sind. Dies gilt nicht, wenn je sporttreibender Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Beispiel 1 für die Nutzung von Sporthallen:
    Die Zahl der Sportlerinnen und Sportler Ü 18, die gleichzeitig Sport treiben, wird begrenzt auf eine Person pro 80 Quadratmeter oder alternativ auf 10 Personen; in diesem Fall gibt es keine Testpflicht.
  • Beispiel 2 für die Nutzung von Sporthallen:
    Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl Ü 18; in dem Fall dürfen nur Personen mit tagesaktuellem Test oder diesen gleichgestellte Personen (geimpfte oder genesene Personen) Sport ausüben.

Festlegungen im Einzelnen:

  • Sport kann nur mit dem in den grundsätzlichen Festlegungen genannten Personenkreis dieses Konzeptes durchgeführt werden. Bei typischen Krankheitssymptomen wie Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall,  Atemwegstörungen usw. beim Trainingsteilnehmer oder einer im Haushalt lebenden Person sind diese vom Training ausgeschlossen. In diesen Fällen bitte den Hausarzt konsultieren.
  • Es gelten die allgemein verbindlichen Vorgaben bis zum Betreten der Sportflächen hinsichtlich der AHA-L Regeln. Abstand halten, Hygiene beachten, Mund-Nase-Bedeckung tragen und ausreichend Lüften. Auf den Sportflächen gelten für die Sporttreibenden die AHA-Regeln nicht.
  • Die Nutzung von Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen ist grundsätzlich gestattet. Bitte die entsprechenden Hygienekonzepte / Aushänge an / in den Sportstätten beachten!
  • Im Außenbereich werden keine Kontaktdaten mehr erfasst. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktdatenerfassung vorgeschrieben. Die Kontaktdatenerfassung erfolgt entweder über die Luca-App oder durch Übergabe eines ausgefüllten Nachverfolgungsnachweises vor Sportbeginn an die / den Übungsleiter*in. Der Nachverfolgungsnachweis vom 22. Mai 2020 ist auf der EMTV-Webseite unter Nachverfolgungsnachweis zu finden. Die Kontaktdatenerfassung ist zu jedem Training immer erneut erforderlich.
  • Die 10 wichtigsten Hygienetipps sind immer zu beachten. Die Hygienetipps sind auf der EMTV-Webseite unter: Plakat-Die-10-wichtigsten-Hygienetipps  zu finden.

Vorgaben zur maximalen Belegungsdichte in den Sporthallen:.

Diese Festlegung gilt ausschließlich für Personen Ü 18 entweder auf 10 Personen begrenzt ohne Test, Impfung oder Status Genesen oder 80 qm Fläche für jede Person (erste Spalte Anzahl) oder mit Test, vollständiger Impfung oder Status Genesen (2. Spalte Anzahl).

SporthalleSportflächeAnzahl der Sportler*innen bei Gruppen mit Personen über 18. Lebensjahr ohne Testpflicht*Anzahl der Sportler*innen bei Gruppen mit Personen über 18. Lebensjahr mit Testpflicht*
Schulzentrum Halle I1.180 m214Ohne Begrenzung
Schulzentrum Halle II980 m212Ohne Begrenzung
Schulzentrum Halle III1.220 m215Ohne Begrenzung
Wulfsteerthalle1.005 m212Ohne Begrenzung
Fritz-Reuter Sporthalle960 m212Ohne Begrenzung
Gudewerdt-Sporthalle961 m212Ohne Begrenzung
Gudewerdt-Turnhalle365 m210Ohne Begrenzung
Pestalozzi-Turnhalle242 m210Ohne Begrenzung
Gymnastik-Räume Gudewerdt und Pestalozzi Schule108 m210Ohne Begrenzung
Willers-Jessen-Turnhalle187 m210Ohne Begrenzung
Richard-Vosgerau-Turnhalle316 m210Ohne Begrenzung
Sporthalle RBZ Fischerkoppelca . 300 m210Ohne Begrenzung

* Im Sinne des § 2 Nummer 6 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung COVID 19 gelten Personen als vollständig geimpft, deren letzte erforderliche Einzelimpfung 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten Personen, deren Infizierung mithilfe einer Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Als Getestet gelten Personen, deren Testung als In-vitro Diagnostika erfolgt ist und das Testergebnis nicht älter ist als 24 Stunden.

Durchführung von Wettbewerben:

Die Durchführung von Wettbewerben innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1. zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben. Die Spartenleiter*innen stimmen bei Bedarf das jeweilige Hygienekonzept vorher mit dem Vorstand ab.

Gültigkeit:

Das 12. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln gilt ab 31. Mai 2021 bis auf weiteres!

Link zum 12. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln vom 30. Mai 2021 als PDF-Version:
2021-05-30-12-EMTV-Konzept-Hygiene-Verhaltensregeln.pdf

Link zum Nachverfolgungsnachweis mit Stand 15. August 2020: Nachverfolgungsnachweis