18. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln beim EMTV gültig ab Montag, 20. September 2021

18. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln
beim Eckernförder Männerturnverein von 1864 e.V. für die Nutzung von freigegebenen Außensportanlagen, öffentlichem Raum und Sporthallen vom 16. September 2021
gültig ab 20. September 2021

Grundsätzlich gelten die in der Landesverordnung vom 15. September 2021 genannten Vorgaben und Empfehlungen. Für die Sportausübung gibt es aber Ausnahmen.

Die Änderungen zum 17. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln sind im Text „fett“ gekennzeichnet!

Das Meerwasserwellenbad Eckernförde hat unter Bedingungen geöffnet. Die Bedingungen für die allgemeine Nutzung des Meerwasserwellenbades Eckernförde sind auf der Website des Betreibers eingestellt. Da diese Bedingungen nur einen Bruchteil der gewohnten Anzahl von Schwimmer*innen innerhalb unserer Schwimmzeiten zulassen, können wir nicht allen Nachfragen zeitgerecht nachkommen. Wir bitten um Verständnis.

Dieses Konzept gilt ab dem 20. September 2021 bis auf weiteres.

Natürlich kann dieses Konzept nicht alle Eventualitäten abbilden. Es gilt in hoher Eigenverantwortung aller Sportler*innen, sich und andere durch das persönliche Verhalten nicht zu gefährden!

Die aktuellen Aushänge der Stadt Eckernförde an den Sporthallen- und Plätzen sind zu beachten!

Grundsätzliche Festlegungen:

Sport ausschließlich im Außenbereich (ohne Nutzung von Umkleiden und Duschen)

  • Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen ohne Auflagen Sport betrieben werden.
  • Für Sportveranstaltungen und Wettbewerbe gelten allerdings die Regelungen für Veranstaltungen nach § 5 ff der Landesverordnung. Spartenleiter*innen stimmen mit dem Vorstand notwendige Hygienekonzepte und weitere Auflagen vor Durchführung ab.

Sport im Innenbereich (gilt auch für das Betreten von Umkleiden und Duschen nach dem Außensport)

  • Es dürfen nur Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden, die den Bedingungen des § 2 Nummer 6 COVID 19 Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung entsprechen*.
  • * Im Sinne des § 2 Nummer 6 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung COVID 19 gelten Personen als vollständig geimpft, deren letzte erforderliche Einzelimpfung 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten Personen, deren Infizierung mithilfe einer Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Als Getestet gelten Personen nach Landesverordnung, deren Testergebnis (kein Selbsttest) als Schnelltest nicht älter ist als 24 Stunden und als PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ist.
  • Als Getestet gelten ebenfalls Personen, die mit einem selbst erworbenen Selbsttest (mit CE-Kennzeichnung oder Zulassung als Medizinprodukt) unter Aufsicht der Übungsleiterin oder des Übungsleiters oder eines von diesen benannten Beauftragten unmittelbar vor Ort negativ getestet werden. Diese Testung ist abhängig eines geeigneten Testortes außerhalb der Sporthallen / Innenräume(das Betreten der Sporthallen / Innenräume ist vorher nicht gestattet) und der zeitlichen Verfügbarkeit unserer Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. deren Beauftragten. Einen Rechtsanspruch auf diese Art der Testung gibt es nicht. Ein Testergebnis wird nicht ausgestellt. Die gebrauchten Testutensilien sind von der getesteten Person zu Hause nach Vorgabe der Verpackungsbeilage ordnungsgemäß zu entsorgen. Fällt ein Selbsttest positiv aus, ist die Teilnahme am Sport untersagt und die positiv getestete Person setzt sich zur Qualifizierung des Ergebnisses unmittelbar mit dem Hausarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung.
  • Ausnahmen von den Bedingungen nach § 2 Nummer 6 COVID 19 Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung
    • Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von den Testpflichten ausgenommen.
    • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schul- Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal die Woche getestet werden und dieses als Einmalnachweis durch die Schule vorweisen können.
    • Für minderjährige Schülerinnen und Schüler In den Herbstferien vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Schnelltestnachweis, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft) oder mit einem mitgebrachten Selbsttest vor Ort (siehe Sport im Innenbereich 4 Aufzählung).
    • Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen ausstellen, gelten diese für 24 Stunden.
  • Alle Sportteilnehmerinnen und Sportteilnehmer sind verpflichtet entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Verantwortlichen vor Ort vorzuzeigen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Teilnahme an der Sportausübung zu untersagen. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln und nicht zu speichern!

Festlegungen im Einzelnen:

  • Sport kann mit dem in den grundsätzlichen Festlegungen genannten Personenkreis dieses Konzeptes durchgeführt werden. Bei typischen Krankheitssymptomen wie Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall, Atemwegstörungen usw. beim Trainingsteilnehmer oder einer im Haushalt lebenden Person sind diese vom Training ausgeschlossen. In diesen Fällen bitte den Hausarzt konsultieren.
  • Es gelten die allgemeinen Empfehlungen bis zum Betreten der Sportflächen hinsichtlich der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Mund-Nase-Bedeckung tragen). Auf eine ausreichende Lüftung der Innerbereiche ist besonders zu achten. Auf den Sportflächen gelten für die Sporttreibenden die AHA-Regeln nicht.
  • Die 10 wichtigsten Hygienetipps sind immer zu beachten. Die Hygienetipps sind auf der EMTV- Webseite unter: Plakat-Die-10-wichtigsten-Hygienetipps  zu finden.
  • Die Nutzung von Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen ist grundsätzlich gestattet. Bitte die entsprechenden Hygienekonzepte / Aushänge an / in den Sportstätten beachten!
  • Die Kontaktdatenerfassung entfällt!

Gültigkeit:

Das 18. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln gilt ab 20. September 2021 bis auf weiteres!

Link zum 18. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln vom 16. September 2021 als PDF-Version:

2021-09-16-18-EMTV-Konzept-Hygiene-Verhaltensregeln.pdf