22. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln
beim Eckernförder Männerturnverein von 1864 e.V. für die Nutzung von freigegebenen Außensportanlagen, öffentlichem Raum und Sporthallen vom 09. Februar 2022
gültig ab 09. Februar 2022
Es gelten die in der aktuellen Landesverordnung genannten Vorgaben und Empfehlungen. Für den Freizeitbereich und damit auch für den Sport gilt in geschlossenen Räumen die Anwendung der sogenannten 2G plus Regel. Grundsätzlich gilt also für alle Innenbereiche der Zutritt nur für Personen mit einem Geimpft oder Genesenen-Nachweis und einem negativen Testergebnis; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung ( „Booster “ ) erfolgt ist.
Das Meerwasserwellenbad Eckernförde hat unter Bedingungen geöffnet. Die Bedingungen für die allgemeine Nutzung des Meerwasserwellenbades Eckernförde sind auf der Website des Betreibers eingestellt.
Dieses Konzept gilt ab dem 09. Februar 2022 bis auf weiteres.
Natürlich kann dieses Konzept nicht alle Eventualitäten abbilden. Es gilt in hoher Eigenverantwortung aller Sportler*innen, sich und andere durch das persönliche Verhalten nicht zu gefährden!
Die aktuellen Aushänge der Stadt Eckernförde an den Sporthallen- und Plätzen sind zu beachten!
Grundsätzliche Festlegungen:
Sport ausschließlich im Außenbereich (ohne Nutzung von Umkleiden und Duschen)
- Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen ohne Auflagen Sport betrieben werden.
Für Sportveranstaltungen und Wettbewerbe gelten allerdings sowohl für Sport im Innen– als im Außenbereich die Regelungen für Veranstaltungen nach § 5 ff der Landesverordnung. Spartenleiter*innen stimmen mit dem Vorstand notwendige Hygienekonzepte und weitere Auflagen vor Durchführung ab.
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen zur Sportausübung und -anleitung eingelassen werden (gilt auch für das Betreten von Umkleiden und Duschen nach dem Außensport):
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV* geimpft oder genesen sind und negativ getestet oder geboostert sind.
- * Im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung COVID 19 gelten asymptomatische Personen als vollständig geimpft, deren letzte erforderliche Einzelimpfung 14 Tage zurückliegt. Als Genesene gelten asymptomatische Personen, deren Infizierung mithilfe einer Labordiagnostik mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
- Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig pro Woche getestet werden,
- Sofern Schulen Bescheinigungen für tagesaktuelle Testungen in der Schule ausfüllen, können Schülerinnen und Schüler sie für 24 Stunden verwenden,
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV* getestet sind.
- Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
- * Gilt hier nur für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können: Als Getestet gelten diese Personen, deren Testergebnis (kein Selbsttest) als Schnelltest nicht älter ist als 24 Stunden und als PCR-Test nicht älter als 48 Stunden ist.
Als Getestet gelten ebenfalls diese Personen, die mit einem selbst erworbenen Selbsttest (mit CE-Kennzeichnung oder Zulassung als Medizinprodukt) unter Aufsicht der Übungsleiterin oder des Übungsleiters oder eines von diesen benannten Beauftragten unmittelbar vor Ort negativ getestet werden. Diese Testung ist abhängig eines geeigneten Testortes außerhalb der Sporthallen / Innenräume(das Betreten der Sporthallen / Innenräume ist vorher nicht gestattet) und der zeitlichen Verfügbarkeit unserer Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. deren Beauftragten. Einen Rechtsanspruch auf diese Art der Testung gibt es nicht. Ein Testergebnis wird nicht ausgestellt. Die gebrauchten Testutensilien sind von der getesteten Person zu Hause nach Vorgabe der Verpackungsbeilage ordnungsgemäß zu entsorgen. Fällt ein Selbsttest positiv aus, ist die Teilnahme am Sport untersagt und die positiv getestete Person setzt sich zur Qualifizierung des Ergebnisses unmittelbar mit dem Hausarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung. - Abweichend von Absatz 2a dürfen auch Personen in Sportanlagen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind, wenn dies zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt oder für das Tierwohl unerlässlich ist, und wenn sie in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.
Festlegungen im Einzelnen:
- Sport kann mit dem in den grundsätzlichen Festlegungen genannten Personenkreis dieses Konzeptes durchgeführt werden. Bei typischen Krankheitssymptomen wie Fieber, trockener Husten, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall, Atemwegstörungen usw. beim Trainingsteilnehmer oder einer im Haushalt lebenden Person sind diese vom Training ausgeschlossen. In diesen Fällen bitte den Hausarzt konsultieren.
- Es gelten die allgemeinen Empfehlungen bis zum Betreten der Sportflächen hinsichtlich der AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Mund-Nase-Bedeckung tragen). Auf eine ausreichende Lüftung der Innerbereiche ist besonders zu achten. Auf den Sportflächen gelten für die Sporttreibenden die AHA-Regeln nicht.
- Die 10 wichtigsten Hygienetipps sind immer zu beachten. Die Hygienetipps sind auf der EMTV- Webseite unter: Plakat-Die-10-wichtigsten-Hygienetipps zu finden.
- Die Nutzung von Toiletten, Umkleidekabinen und Duschen ist grundsätzlich gestattet. Bitte die entsprechenden Hygienekonzepte / Aushänge an / in den Sportstätten beachten!
- Nachweise über den Status (geimpft, genesen, ärztliche Befreiung mit Testnachweis) und ein Lichtbildausweis aller am Sport teilnehmenden Personen in geschlossenen Räumen sind immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Es findet keine Speicherung über den Impfstatus statt und Kontaktdaten werden nicht erhoben!
- Der digitale QR-Code als Impfnachweis, sofern er verwendet wird, ist mittels CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen!
Gültigkeit:
Das 22. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln gilt ab 09. Februar 2022 bis auf weiteres!
Link zum 22. Konzept Hygiene- und Verhaltensregeln vom 09. Februar 2022 als PDF-Version: